Preise
Transparenz von Anfang an.
Medizin ist individuell – und das gilt auch für die Kosten einer Behandlung. Deshalb möchten wir Ihnen bereits vor Ihrem Termin verständlich erklären, wie wir unsere ärztlichen Leistungen abrechnen, welche Möglichkeiten einer Kostenerstattung bestehen und wann eine Behandlung umsatzsteuerfrei sein kann.
Unsere Praxis ist eine Privat- und Selbstzahlerpraxis. Eine direkte Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt nicht.
So rechnen wir ärztliche Leistungen ab
Ärztliche Leistungen werden grundsätzlich auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet.
Welche Leistungen im individuellen Fall erforderlich sind und welche Kosten daraus entstehen, hängt unter anderem von der medizinischen Fragestellung, dem Untersuchungs- und Beratungsumfang, gegebenenfalls erforderlicher Diagnostik sowie der geplanten Behandlung ab. Deshalb können wir nicht für jede medizinische Behandlung einen pauschalen Preis angeben.
Vor umfangreicheren Behandlungen erhalten Sie eine transparente Kosteninformation bzw. – soweit sinnvoll – einen individuellen Kostenvoranschlag. Auch eine ausführliche ärztliche Beratung und Befunderhebung stellt eine ärztliche Leistung dar und wird entsprechend berechnet.
Individuelle Abrechnung nach GOÄ
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Leistung sowie dem individuellen Behandlungsaufwand. In bestimmten Fällen kann für einzelne Leistungen vor Behandlungsbeginn eine individuelle Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ getroffen werden. Dabei kann die vereinbarte Vergütung vom regulären Gebührenrahmen der GOÄ abweichen.
Eine solche Vereinbarung wird vor der betreffenden Behandlung persönlich mit Ihnen besprochen und entsprechend den gesetzlichen Formvorgaben schriftlich abgeschlossen. Sie wissen daher vorab, welche Kosten für die vereinbarte Leistung entstehen.
Wichtig zur Kostenerstattung
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten nach den jeweils geltenden Versicherungs- und Erstattungsbedingungen. Insbesondere bei einer individuellen Honorarvereinbarung kann eine Differenz zwischen unserem Honorar und dem Erstattungsbetrag entstehen.
Bei umfangreicheren Behandlungen erhalten Sie vorab eine transparente Kosteninformation, sodass Sie die voraussichtlichen Kosten auf Wunsch auch vor der Behandlung mit Ihrer Versicherung klären können.
Krankenversicherung & Kostenerstattung
Gesetzlich versichert?
In unserer Praxis sind Sie Selbstzahler:in
Da unsere Praxis nicht an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnimmt, rechnen wir unsere privatärztlichen Leistungen nicht über Ihre Gesundheitskarte ab. Sie erhalten von uns eine privatärztliche Rechnung.
Eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in bestimmten Konstellationen möglich. Wenn Sie eine mögliche Kostenübernahme prüfen möchten, empfehlen wir deshalb, dies vor Beginn der Behandlung direkt mit Ihrer Krankenkasse zu klären.
Privat versichert?
Eine Erstattung kann möglich sein
Private Krankenversicherungen erstatten im vertraglich vereinbarten Umfang Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Entscheidend sind jedoch Ihr individueller Versicherungsvertrag, Ihr Tarif und die konkrete medizinische Leistung.
Deshalb können wir Ihnen keine verbindliche Zusage darüber geben, welchen Betrag Ihre private Krankenversicherung tatsächlich übernimmt.
Ihre Möglichkeiten:
✓ Sie lassen die Kostenübernahme vor der Behandlung durch Ihre Versicherung prüfen.
✓ Sie reichen unsere Rechnung nach erfolgter Behandlung bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein.
Bei umfangreicheren oder kostenintensiveren Behandlungen empfehlen wir die vorherige Prüfung.
Kostenübernahme vorab prüfen lassen
Bei einer geplanten Behandlung können wir Ihnen – soweit für die jeweilige Leistung möglich – die für Ihre Versicherung erforderlichen medizinischen Unterlagen bzw. einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen.
Bei Behandlungskosten über 2.000 €
Bei Heilbehandlungen, deren voraussichtliche Kosten 2.000 Euro überschreiten, können privat Krankenversicherte vor Beginn der Behandlung in Textform Auskunft über den Umfang ihres Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen begründet antworten; bei dringlicher Behandlung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen.
So erhalten Sie vor einer größeren Behandlung mehr Planungssicherheit.
Ästhetische oder medizinische Behandlung?
Das macht auch steuerlich einen Unterschied.
Nicht jede ärztliche Behandlung wird umsatzsteuerlich gleich behandelt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Entscheidend ist der therapeutische bzw. medizinische Zweck der konkreten Leistung.
Rein ästhetisch motivierte Leistungen ohne entsprechenden therapeutischen Zweck unterliegen dagegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Medizinisch indizierte Heilbehandlung
Grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rein ästhetische Behandlung
Grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Einordnung erfolgt nicht allein anhand der Bezeichnung einer Behandlung, sondern anhand des individuellen medizinischen Sachverhalts. Wenn bei Ihnen bereits relevante Diagnosen oder ärztliche Befunde vorliegen, bringen Sie diese deshalb bitte zum Beratungstermin mit.
Präventionsmedizin & Diagnostik
Gerade in unserer Präventionsmedizin ist eine individuelle Betrachtung wichtig. Laboruntersuchungen, ärztliche Diagnostik, Befunderhebung, Beratung und darauf aufbauende medizinische Maßnahmen können unterschiedliche Abrechnungs- und Erstattungsbedingungen haben.
Vor einer umfangreicheren Diagnostik besprechen wir deshalb mit Ihnen, welche Untersuchungen medizinisch sinnvoll sind und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Ob Ihre private Krankenversicherung einzelne Untersuchungen übernimmt, hängt von der medizinischen Indikation und Ihrem persönlichen Tarif ab.
Ästhetische Medizin
Ästhetische Behandlungen sind in aller Regel Selbstzahlerleistungen. Vor Ihrer Behandlung besprechen wir mit Ihnen das gewünschte Ergebnis, die medizinisch sinnvollen Möglichkeiten und die voraussichtlichen Kosten.
Bei Behandlungen, deren Umfang sich erst nach persönlicher Untersuchung zuverlässig bestimmen lässt, nennen wir Ihnen den konkreten Preis nach der ärztlichen Beurteilung. Uns ist wichtig, dass Sie sich erst nach vollständiger Information für oder gegen eine Behandlung entscheiden.
Kann ich medizinische Kosten steuerlich geltend machen?
Bestimmte Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Ob sich daraus tatsächlich eine steuerliche Entlastung ergibt, hängt jedoch vom individuellen Einzelfall und insbesondere von der sogenannten zumutbaren Belastung ab.
Rein ästhetisch veranlasste Behandlungen sind hiervon grundsätzlich zu unterscheiden. Da wir keine steuerliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen bei größeren Behandlungskosten, die konkrete steuerliche Berücksichtigung mit Ihrer Steuerberatung zu klären.
Unser Hinweis: Bewahren Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise, Verordnungen und gegebenenfalls medizinische Befunde sorgfältig auf.
Gut zu wissen
Vor einer Behandlung sollen Sie wissen, was medizinisch geplant ist und welche finanziellen Rahmenbedingungen damit verbunden sind. Deshalb erhalten Sie bei uns eine transparente Aufklärung über die geplanten Leistungen und die voraussichtlichen Kosten.
Bei umfangreicheren Behandlungskonzepten erstellen wir Ihnen – soweit erforderlich – eine entsprechende Kostenaufstellung.
Eine Erstattung durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung können wir nicht garantieren, da die Entscheidung hierüber beim jeweiligen Kostenträger liegt.
Fragen zu Kosten oder Erstattung?
Wir besprechen Ihren individuellen Fall gerne im persönlichen Beratungsgespräch. Dabei klären wir gemeinsam, welche medizinischen oder ästhetischen Leistungen für Sie infrage kommen, welche Kosten voraussichtlich entstehen und welche Unterlagen Sie gegebenenfalls für Ihre Versicherung benötigen.
Savina Sasserath GmbH
Praxis für Präventionsmedizin & Ästhetik
Mönchengladbach
Hinweis
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen, die konkrete Honorarvereinbarung sowie die Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen des jeweiligen Kostenträgers.
Rechtsgrundlagen & redaktionelle Quellen
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), insbesondere §§ 2 und 5.
§ 13 SGB V – Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 192 VVG – Vertragstypische Leistungen der privaten Krankenversicherung.
§ 4 Nr. 14 UStG – Steuerbefreiung für Heilbehandlungen.
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen.
Bundesärztekammer – Hinweise und GOÄ-Ratgeber.
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